Bundesfinanzministerium muss verlängerten Übergangszeitraum für § 2b Umsatzsteuergesetz für klare Vorgaben und Präzisierungen nutzen
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen Mittwoch mit dem Beschluss des „Corona-Steuergesetzes“ den Weg für die Verlängerung des Übergangszeitraums zur Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz geebnet. Dazu erklärt der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Thorsten Frei:
„Ich begrüße, dass die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetzes (UStG), mit dem die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung und Besteuerung von Kommunen neu geregelt wurde, um zwei Jahre verschoben wird. Davon profitieren auch die 25 Städte und Gemeinden in meinem Wahlkreis ganz konkret. Für die in den Kommunen immer wichtiger werdende interkommunale Zusammenarbeit ist es von elementarer Bedeutung, rechtssichere Anwendungsregelungen der Umsatzbesteuerung kommunaler Leistungen zu haben.
Trotz intensiver Bemühungen ist es seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2016 nicht gelungen, abschließend rechtssichere Anwendungsregelungen zu etablieren. Der Verweis auf die aktuelle Corona-Pandemie als Grund für eine kommunale Überlastung und somit Verzögerung der Umstellung auf neues Recht geht an der Lebenswirklichkeit vor Ort vorbei und kaschiert vor allem Versäumnisse des Bundesfinanzministeriums.
Wenn selbst die Finanzverwaltung noch nicht abschließend absehen kann, wie § 2b UStG konkret anzuwenden sein wird und welche Auslegungsfragen wie zu beantworten sind, ist es für die Kommunen nicht leistbar, die neuen Vorschriften gesetzeskonform zu befolgen. Auch wenn die Corona-Pandemie die Situation bei der Anwendung des § 2b UStG nicht verursacht hat, verschafft sie den Kommunen aber immerhin mehr Zeit und Luft, die wichtigen offenen Fragen vor der Anwendung zu klären.
Wichtig ist, dass die Fristverlängerung tatsächlich mit EU-Recht vereinbar ist. Hier verlassen wir uns darauf, dass die Hinweise und Ausführungen des Bundesfinanzministeriums belastbar sind und eine entsprechende Abstimmung mit der EU-Kommission stattgefunden hat.
Wir erwarten, dass das Bundesfinanzministerium die jetzt gewonnene Zeit intensiv nutzt und klare Vorgaben im Anwendungserlass macht. Dadurch soll sowohl für die Finanzämter als auch für die steuerpflichtigen Kommunen Rechtssicherheit bei den noch offenen Anwendungsfragen geschaffen werden.“
Hintergrund:
Mit § 2b Umsatzsteuergesetz wird definiert, unter welchen Bedingungen interkommunale Kooperationen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Die ursprünglich vorgesehene fünfjährige Übergangszeit sollte es den Kommunen ermöglichen, ihren jeweiligen Status quo umfassend zu überprüfen sowie Kooperationen und Vereinbarungen rechtzeitig auf die neuen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts umzustellen. Voraussetzung dafür war nicht nur ein entsprechender Anwendungserlass, sondern dass die Finanzverwaltung auch bei nicht alltäglichen Auslegungsfragen ihrer Auskunftspflicht nachkommen kann.
Allzu oft haben die Kommunen bei Auslegungsfragen aber die Antwort erhalten, dass die Finanzverwaltung auch ratlos sei.