Koalition einigt sich auf Grundgesetzänderung zu Kinderrechten
Die vom Koalitionsausschuss am 25. August 2020 beauftragte Arbeitsgruppe aus Union und SPD hat sich auf die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz verständigt. Dazu erklärt der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei:
„Wir machen Kinderrechte im Grundgesetz sichtbar und verankern das Kindeswohl erstmals ausdrücklich im Grundgesetz. Als CDU/CSU sorgen wir dafür, dass gleichzeitig die Erstverantwortung der Eltern für ihre Kinder gewahrt bleibt. Mit der jetzt erzielten Einigung beenden wir eine jahrzehntelange Debatte über Kinderrechte im Grundgesetz. Der Kompromiss setzt um, was wir uns im Koalitionsvertrag und schon zuvor im Wahlprogramm von CDU und CSU vorgenommen haben.
Träger des Erziehungsrechts sind und bleiben die Eltern. Der Staat hat hier nur eine ergänzende und nachgeordnete Funktion, die nur ausnahmsweise dort zum Tragen kommt, wo die Erziehung durch die Eltern ausfällt. An dieser Aufgabenverteilung halten wir mit der Neuregelung in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes fest. Um die Rechte der Eltern bestmöglich abzusichern, haben wir als CDU/CSU Wert daraufgelegt, dass in einem abschließenden Satz der Vorrang des Elternrechts vor staatlichen Befugnissen nochmals ausdrücklich festgeschrieben wird.
Es bleibt beim wohlaustarierten Dreiecksverhältnis von Kindern, Eltern und Staat. Eine ‚Lufthoheit des Staates über den Kinderbetten‘ wird es mit der Union nicht geben. Dafür ist in unserem Familien- und Gesellschaftsbild kein Platz.“
Hintergrund: Die Arbeitsgruppe hat sich auf die folgende Formulierung von Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz verständigt (neue Formulierung in Fettdruck hervorgehoben – Sätze 3-6):
„1 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2 Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 3 Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. 4 Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. 5 Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. 6 Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“