Bundestag ermöglicht Stiefkind-Adoptionen in nichtehelichen Partnerschaften

Im Koalitionsvertrag von Union und SPD findet man genau zwei Sätze, die sich mit der Adoption beschäftigen. Zum einen soll das Adoptionswesen in Deutschland modernisiert und zum anderen auch die Strukturen für Beratung und Vermittlung im Adoptionsverfahren verbessert werden. Gestern Abend hat der Deutsche Bundestag das erste Thema aufgegriffen und die Möglichkeit der Stiefkindadoption in nichtehelichen Partnerschaften debattiert. Mit dem Gesetzentwurf will die Koalition die unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten in unserem Land, in unserer Gesellschaft und die damit verbundenen unterschiedlichen Lebensentwürfe der Menschen auch im Adoptionsrecht besser abbilden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 26. März dieses Jahres sehr klare Leitplanken gesetzt, als es formuliert hat, dass durch den generellen Ausschluss der Stiefkindadoption für nichteheliche Familien eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes besteht. Bei seiner Entscheidung hat sich das Verfassungsgericht nicht an der Perspektive der Erwachsenen orientiert, sondern auf die Perspektive der Kinder und das Kindswohl abgestellt. Es geht also nicht darum, dass ein Kinderwunsch erfüllt werden soll. Es geht überhaupt nicht darum, dass Partnerschaften in nichtehelicher Gemeinschaft gleichbehandelt werden sollen mit Partnerschaften in ehelicher Gemeinschaft. Ganz wichtig ist, dass das Gericht – das tut auch der Gesetzentwurf – weiter am Leitbild der Ehe als einer auf Lebenszeit ausgerichteten und abgeschlossenen Gemeinschaft festhält. Deswegen ist es richtig, im Sinne des Kindeswohls die Frage zu stellen, wann denn von einer gefestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Anders als bei der Ehe ist diese nicht einfach dadurch gegeben, dass es eine solche Verbindung gibt, sondern es braucht zusätzliche Erkenntnisbeispiele. Hier arbeitet der Gesetzentwurf mit zwei Regelbeispielen, die nicht zu 100 Prozent und kumulativ gegeben sein müssen; vielmehr sind sie Beispiele dafür, wann eine gefestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen ist. Das soll regelmäßig nach vier Jahren sein, kann im Einzelfall auch unterschritten werden, bietet aber eben eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Lebensgemeinschaft gefestigt ist und damit auch die richtige Grundlage nicht nur für eheähnliches Zusammenleben, sondern eben auch für Stabilität für das in dieser Beziehung lebende Kind oder die in dieser Beziehung lebenden Kinder schafft. Ein weiterer Punkt ist auch eine Selbstverständlichkeit. Wenn zwei Menschen mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, ist es ebenso eine Selbstverständlichkeit, anzunehmen, dass automatisch mehr als eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Auch das übernimmt der Gesetzentwurf. Und in dem Gesetz wird auch klargestellt, dass im Gesetzentwurf festgestellt wird, dass dann, wenn eine dieser beiden Personen mit einer dritten Person verheiratet ist, automatisch eben keine gefestigte Lebensbeziehung angenommen werden kann. Mit dieser Neuregelung erwarten wir in Deutschland für etwa 250 bis 300 Kinder deutlich bessere Rahmenbedingungen und Verhältnisse. Für jedes einzelne dieser Kinder, die da möglicherweise in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft adoptiert werden können, ist heute ein guter Tag.