Bundestag beschließt Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Perspektive auf Neustart behalten
Zu der heute anstehenden Verabschiedung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens erklären der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei, und der Vorsitzender der Arbeitsgruppe Recht und Verbraucherschutz, Dr. Jan-Marco Luczak:
Thorsten Frei: „Mit dem heute verabschiedeten Gesetz erhalten Schuldner in finanziellen Nöten leichter eine zweite Chance: Denn wer – oftmals unverschuldet, etwa durch eine schwere Krankheit – eine Privatinsolvenz durchlaufen muss, soll eine Perspektive auf einen Neustart behalten. Mit der neuen Regelung, die europäisches Recht umsetzt, kann der Schuldner nach drei Jahren erneut am Wirtschaftsleben teilnehmen. Damit hier kein Missbrauch erfolgt, haben wir angemessene Grenzen für das zu verschonende Vermögen eingezogen: Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert darf der Schuldner trotz der Insolvenz behalten. Auf diese Weise wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Vertragspartner und den Interessen des Schuldners selbst erreicht.“
Dr. Jan-Marco Luczak: „Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschieden wir heute auch eine Regelung zur Risikoverteilung bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen während der Corona-Pandemie. Besonders Gewerbetreibende müssen im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie harte Einschnitte hinnehmen. Restaurants oder Hotels dürfen keine Gäste mehr haben, Clubs ihre Türen nicht mehr zum Tanz öffnen, die Anzahl von Kunden im Einzelhandel ist limitiert. Das bedeutet für viele Unternehmen massive Einnahmeausfälle, während ihre Fixkosten wie Miete oder Pacht weiterlaufen. Trotz zahlreicher staatlicher Hilfsmaßnahmen sind viele in arger wirtschaftlicher Not. Ihnen stärken wir jetzt den Rücken und geben ihnen Rechtssicherheit. Wir stellen klar, dass staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Grundlagen des Vertrages darstellen können, wenn sie die Nutzbarkeit der angemieteten Räume erheblich beeinträchtigen. Davon geht das Gesetz nun im Grundsatz aus. Als Union war uns wichtig, dass wir nicht in die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Risikoverteilung eingreifen und auch nicht einen Teil einseitig bevorzugen. Insofern kommt es nach wie vor immer auf den Einzelfall an. Mit der Klarstellung haben Gewerbemieter aber eine bessere Verhandlungsposition, das macht den Weg frei für individuelle Verhandlungslösungen. Weil Betroffene möglichst rasch Hilfe benötigen, haben wir zudem dafür gesorgt, dass gerichtliche Verfahren in diesem Zusammenhang künftig beschleunigt und vorrangig behandelt werden müssen.“