Bund weitet Überbrückungshilfen für notleidende Unternehmen deutlich aus

Höhere Förderbeträge, mehr Unternehmen, längere Bezugsdauer, mehr Zielgenauigkeit
Dazu erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete Thorsten Frei:
„Die aktuelle Pandemie ist unverändert sehr ernst. Die Infektionszahlen sprechen eine deutliche Sprache. Um die Gefahr für die Menschen zu minimieren, müssen Kontakte untereinander weiter beschränkt werden. Das führt unweigerlich auch dazu, dass Unternehmen leiden, nicht nur bei unmittelbaren Schließungsverfügungen.
Deshalb ist es richtig, dass der Staat der Wirtschaft hilft. Schließlich hat er in den letzten zehn Jahren der Hochkonjunktur auch von der Prosperität und der Steuerkraft der Unternehmen profitiert. Jetzt ist es an der Zeit, etwas zurückzugeben. Dies ist auch notwendig, um spätestens im Frühjahr und nach breiterer Verfügbarkeit von Impfstoffen schnell mit voller Kraft durchzustarten. Insofern sind die Hilfen gut investiertes Geld.
Neben den bereits auf den Monat Dezember ausgeweiteten Novemberhilfen, die nun endlich abrufbar sind, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfen auch aufgrund von Rückmeldungen aus unseren Wahlkreisen weiterentwickelt. Die Überbrückungshilfen werden jetzt deutlich ausgeweitet und zielgerichteter eingesetzt.
Ganz entscheidend sind die Verlängerung bis zum 30. Juni 2021, die Erhöhung der maximale Förderung pro Monat auf 200.000 Euro (bisher 50.000 Euro) sowie die Ausweitung des Kreises der antragsberechtigten Unternehmen. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen mit maximal 249 Beschäftigten entfällt. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
Neu ist auch eine Sonderregelung für die Monate November und Dezember 2020, da die umfangreichen Schließungen Auswirkungen auch auf andere Unternehmen wie den Einzelhandel in den Innenstädten haben: Wir wollen mit der neuen Überbrückungshilfe auch Unternehmen unterstützen, die nicht direkt oder indirekt von den November-/Dezember-Schließungen betroffen sind und daher keinen Anspruch auf die „November-/Dezember-Hilfen“ haben. Für diese Unternehmen reicht ein Umsatzeinbruch entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019, um Anspruch auf Überbrückungshilfe III für November und/oder Dezember zu erhalten.
Die besondere Situation der Soloselbstständigen wird ebenso besser berücksichtigt. Hierzu wird im Rahmen der Überbrückungshilfe eine Neustarthilfe für Soloselbstständige eingeführt. Bislang konnten Soloselbstständige, die keine Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen können, keine Überbrückungshilfe beantragen. Dennoch sind viele von ihnen enorm von den Kontaktbeschränkungen betroffen. Deshalb wird mit einer neuen einmaligen Betriebskostenpauschale sichergestellt, dass auch für die betroffenen Soloselbstständigen ein Neustart gelingen kann. Die Neustarthilfe sieht einen einmaligen Zuschuss von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum (bis zu 5.000 Euro) für diejenigen Soloselbstständigen vor, deren Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit Seite 5 Dezember 2020 bis Juni 2021 stark zurückgegangen ist. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.“
Mit der sog. Überbrückungshilfe II unterstützt die Bundesregierung bereits heute Unternehmen sowie Soloselbstständige und selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse zu Fixkosten, also etwa Mieten, Pachten, Leasingkosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.
Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler bekommen Überbrückungshilfe, wenn ihr Umsatz im Zeitraum April bis Dezember 2020 stark eingebrochen ist. Der Umsatzeinbruch muss entweder in zwei aufeinander folgenden Monaten mindestens 50 Prozent im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten betragen. Alternativ ist antragsberechtigt, wer im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten hat.