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ÄNDERUNG DER SPORTSTÄTTENVERORDNUNG IST EIN SEGEN FÜR VIELE SPORTVEREINE

Das Bundeskabinett hat in dieser Woche den Weg freigemacht für eine Novellierung der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Sobald der Bundesrat zugestimmt hat - es ist davon auszugehen, dass dies zeitnah geschieht - wird die Verordnung verkündet und tritt drei Monate später in Kraft. Viele Sportvereine und alle Sportverbände warten dringend auf diese Neuregelung.

Um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu fördern, werden die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten von 20 - 22 Uhr sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst und um 5 Dezibel erhöht. Dabei ist zu beachten, dass die Ruhezeiten an sich erhalten bleiben. Es wird deshalb keine Verrechnung von lärmintensiven Zeiten mit lärmarmen Zeiten außerhalb der Ruhezeiten geben. Anders als während der übrigen Nutzungszeiten wird kein Mittelungspegel berechnet, der einen Durchschnittswert der über den Tag verteilten Lärmbelastung enthält.

Mit diesen Änderungen wird der Zeitraum, während dessen Sportanlagen in den Ruhezeiten ohne eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte genutzt werden können, dennoch um etwa das Dreifache verlängert. Wenn eine Sportanlage bisher wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung beispielsweise innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, so ist aufgrund der Neuregelung eine Nutzung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit zulässig.

Zusätzlich können die Abstände zwischen Sportanlagen und heranrückender Wohnbebauung in etwa halbiert werden. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel: Ausgangsfall ist die Errichtung eines Fußballplatzes neben einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet. Während der gesamten Ruhezeiten am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen zusätzlich am Mittag soll der Fußballplatz genutzt werden. Hierbei sind jeweils ca. 30 Zuschauer anwesend.

Nach der geltenden Ruhezeitenregelung ist vom Mittelpunkt des Spielfeldes zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von ca. 150 Metern erforderlich. Aufgrund der Neuregelung kann der Mindestabstand auf ca. 85 Meter reduziert werden. Bei bestehenden Anlagen, die vom Altanlagenbonus profitieren, ergeben sich noch deutlich geringere Abstände, die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden müssen. Bei einer typisierenden Betrachtung kommen Abstände zwischen Spielfeldrand und Wohnbebauung von ca. 30 Metern in Betracht.

Ferner soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind und danach nicht wesentlich geändert wurden, rechtlich besser abgesichert werden. Der sogenannte Altanlagenbonus, der eine Überschreitung der Grenzwerte in allen Gebieten außer Kurgebieten um nicht mehr als 5 dB(A) zulässt, wird zukünftig durch die Bedingung ("und danach nicht wesentlich geändert"), zwar eingeschränkt, aber durch eine Konkretisierung auch rechtssicher gemacht. Die Konkretisierung geschieht anhand einer Auflistung von Maßnahmen, die den Bonus in der Regel nicht in Frage stellen. Diese Liste ist als Anhang der Verordnung beigefügt.

Mit der Neuregelung der Ruhezeiten soll die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden. Sport hat wichtige soziale, integrative und gesundheitliche Funktionen. Daher bestehen an der Ausübung von Sport nicht nur private, sondern - insbesondere an der Ausübung von Breiten- und Jugendsport - auch öffentliche Interessen. Dabei bleiben die Grenzwerte noch deutlich unterhalb von Grenzwerten, wie sie beispielsweise im Verkehrsbereich bestehen. Der gebotene Schutz vor etwaigen Gesundheitsgefahren, vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch die Geräusche von Sportanlagen bleibt auch mit den neuen Grenzwerten gewahrt.