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Schnelle Verfahren bei Jugendstraftaten unter Erziehungsgesichtspunkten wichtig

Mit den Gesetzentwürfen zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung und zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren stärken wir genau wie mit der Novellierung der Strafverfahrens unseren Rechtsstaat.

Ganz besonders wichtig erscheint dabei die Umsetzung der Jugendgerichtsgesetz-Richtlinie. Im Jugendstrafrecht überwiegt der sog. „Erziehungsgedanke“. Die jugendlichen Straftäter, auf die Jugendstrafrecht angewandt wird, sollen in erster Linie nicht für ihre Tat bestraft werden, sondern es soll eine Lösung gefunden werden, damit sie zukünftig keine neuen Straftaten begehen. Das kann aber nur dann Erfolg haben, wenn die Strafe „auf dem Fuße folgt“. Vergeht zwischen Tatbegehung und einer erzieherischen Maßnahme zu viel Zeit, dann ist dies mit Sicherheit nicht im Sinne des Erziehungsgedanken. Daher haben wir dafür gesorgt, dass in Fällen, die zwar formal ein Verbrechen sind – und daher eigentlich einen Fall der notwendigen Verteidigung darstellen – aber voraussichtlich von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers unterbleiben kann.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Staatsanwaltschaft auch schon ohne das Vorliegen eines ausführlichen Berichts der Jugendgerichtshilfe Anklage erheben kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Jugendgerichtshilfe über das Ergebnis ihrer Nachforschungen so früh wie möglich Auskunft gibt. Dies fördert ein schnelles Verfahren ebenfalls.